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   BFH, 21.11.1957 - IV 206/56 U   

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https://dejure.org/1957,906
BFH, 21.11.1957 - IV 206/56 U (https://dejure.org/1957,906)
BFH, Entscheidung vom 21.11.1957 - IV 206/56 U (https://dejure.org/1957,906)
BFH, Entscheidung vom 21. November 1957 - IV 206/56 U (https://dejure.org/1957,906)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Frist eines Antrags auf Anwendung des Körperschaftsteuertarifs - Möglichkeit einer Fristverlängerung durch Gewährung von Nachsicht - Nachträgliche Antragstellung bei Änderung der Beurteilungsgrundlage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 66, 124
  • DB 1958, 357
  • BStBl III 1958, 49
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.10.1952 - V 58/51 U

    Geltung des § 12 Abgabenordnung bis zum Erlass des Grundgesetzes - Antrag auf

    Auszug aus BFH, 21.11.1957 - IV 206/56 U
    So zum Beispiel - unter Aufgabe ihres ursprünglichen Standpunktes - für das Gebiet der Umsatzsteuer-Vergütungsanträge, obwohl hier noch eine gewisse Parallele insofern gezogen werden könnte, als es sich bei diesen Anträgen darum handelt, eine bereits eingetretene umsatzsteuerliche Vorbelastung im Wege der Vergütung rückgängig zu machen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V 176/41 vom 25. September 1942 - Reichssteuerblatt 1942 S. 962 - und Urteil des Bundesfinanzhofs V 58/51 U vom 23. Oktober 1952 - Slg.Bd.57 S. 60, BStBl 1953 III S. 22).
  • BFH, 11.07.1951 - IV 77/51 U

    Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleich als rechtsmittelähnlicher

    Auszug aus BFH, 21.11.1957 - IV 206/56 U
    Die Rechtsprechung hat eine derartige Gleichstellung für solche Anträge anerkannt, mit denen - wie beispielsweise im Falle des Lohnsteuer-Jahresausgleichs oder der Veranlagung wegen berechtigten Interesses (§ 46 Abs. 1 Ziff. 4 EStG, § 57 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV - 1951) oder wie im Falle der Wertfortschreibung gemäß § 225a Abs. 2 AO - das Ziel verfolgt wird, bereits durchgeführte Verfahren (Lohnsteuerverfahren, Bewertungsverfahren) nach Art eines Rechtsmittelverfahrens zu überprüfen und tatsächlich gegebenen, steuerlich bedeutsamen Vorgängen anzugleichen oder anzupassen, die bis dahin keine Berücksichtigung finden konnten (vgl. die Urteile des erkennenden Senats IV 77/51 U vom 11. Juli 1951 - Slg. Bd. 55 S. 405, BStBl 1951 III S. 161 - und IV 637/54 U vom 15. März 1956 - Slg. Bd. 62 S. 425, BStBl 1956 III S. 157 -).
  • BFH, 15.03.1956 - IV 637/54 U

    Festsetzung der Frist für Stellung eines Antrags auf Veranlagung wegen

    Auszug aus BFH, 21.11.1957 - IV 206/56 U
    Die Rechtsprechung hat eine derartige Gleichstellung für solche Anträge anerkannt, mit denen - wie beispielsweise im Falle des Lohnsteuer-Jahresausgleichs oder der Veranlagung wegen berechtigten Interesses (§ 46 Abs. 1 Ziff. 4 EStG, § 57 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV - 1951) oder wie im Falle der Wertfortschreibung gemäß § 225a Abs. 2 AO - das Ziel verfolgt wird, bereits durchgeführte Verfahren (Lohnsteuerverfahren, Bewertungsverfahren) nach Art eines Rechtsmittelverfahrens zu überprüfen und tatsächlich gegebenen, steuerlich bedeutsamen Vorgängen anzugleichen oder anzupassen, die bis dahin keine Berücksichtigung finden konnten (vgl. die Urteile des erkennenden Senats IV 77/51 U vom 11. Juli 1951 - Slg. Bd. 55 S. 405, BStBl 1951 III S. 161 - und IV 637/54 U vom 15. März 1956 - Slg. Bd. 62 S. 425, BStBl 1956 III S. 157 -).
  • BFH, 07.06.1966 - I 66/64
    Hiernach hat der Senat keine Bedenken, in der Antragsfrist eine Ausschlußfrist im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 3 AO zu sehen, wie es das Urteil des BFH IV 206/56 U vom 21. November 1957 (BFH 66, 124, BStBl III 1958, 49) für die Frist zur Stellung des Antrages auf Anwendung des Körperschaftsteuertarifes nach § 32 b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1951 bei gleichem Gesetzeswortlaut getan hat.

    Eine Ähnlichkeit des Rechtsbehelfs wird anerkannt, wenn bereits durchgeführte Verfahren nach Art eines Rechtsbehelfsverfahrens überprüft werden sollen (vgl. Urteil des BFH IV 206/56 U vom 21. November 1957, a. a. O.).

  • BFH, 07.11.1975 - III R 164/73

    Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage - Ausschlußfrist - Fristversäumnis

    Dem steht nicht entgegen, daß die Frist im Gesetz nicht ausdrücklich als Ausschlußfrist bezeichnet ist; denn die Rechtsnatur einer Frist ist nicht von deren formellen Bezeichnung abhängig, sondern deren Sinn und Zweck zu entnehmen (vgl. Urteil des BFH vom 21. November 1957 IV 206/56 U, BFHE 66, 124, BStBl III 1958, 49).
  • BFH, 20.05.1981 - I R 229/78

    Veranlagungszeitraum - Publikumsgesellschaft - Kapitalgesellschaft - Fertigung

    Die vor der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 1970 durchgeführte Betriebsprüfung kann, die Grundlage für eine Tarifwahl durch die Steuerpflichtige nicht wesentlich geändert haben, wenn die Steuerpflichtige die Möglichkeit der Wahl eines günstigeren Steuertarifs im Zusammenhang mit der Abgabe der Steuererklärung 1970 innerhalb der Steuererklärungsfrist nicht in Betracht gezogen hatte (vgl. zu Vorstehendem das zu dem Tarifwahlrecht nach § 32 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1951 ergangene Urteil vom 21. November 1957 IV 206/56 U, BFHE 66, 124, BStBl III 1958, 49).
  • BFH, 09.04.1975 - I R 241/73

    Wirksamkeit - Antrag auf Besteuerung - Frist - Publikumsgesellschaft -

    Denn das Wesen der Ausschlußfrist besteht darin, daß nach Ablauf der Frist die Geltendmachung eines Rechts nicht mehr zulässig ist (BFH-Urteil vom 21. November 1957 IV 206/56 U, BFHE 66, 124, BStBl III 1958, 49).
  • BFH, 24.10.1958 - VI 76/58 U
    Die für die Stellung des Ablösungsantrages vorgesehene Frist ist eine Ausschlußfrist; da sie weder für die Einlegung eines Rechtsmittels noch für die eines rechtsmittelähnlichen Behelfs gesetzt ist, kann Nachsicht nicht gewährt werden (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 206/56 U vom 21. November 1957 ( BStBl 1958 III S. 49, Slg. Bd. 66 S. 124)).
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